Was ist eigentlich ein Kleingarten?
Das Bundeskleingartengesetz (BkleingG) gibt in § 1 folgende Formulierung:
§ 1 Begriffsbestimmung
(1) Ein Kleingarten ist ein Garten, der
zur nichterwerbsmäßigen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für
den Eigenbedarf und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und
in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen
Spielflächen und Vereinshäuser, zusammen gefasst sind (Kleingartenanlage)
Damit wird also festgelegt, dass in einem Kleingarten Obst- und Gemüseanbau vorhanden sein muss. Ziersträucher, Blumenrabatten und Rasenflächen sind natürlich auch erlaubt, dürfen jedoch nicht überwiegen. Daraus ergibt sich die sogenannte 1/3 Teilung.
1/3 der Fläche sind für Gartenlaube, Wege und Terrasse erlaubt.
1/3 der Fläche sollten aus Obst- und Gemüseanbau bestehen.
1/3 der Fläche ist für Zieranpflanzungen wie Blumenbeete, Sträucher, Rasen, u.s.w.
Hier kommt es aber nicht auf die genaue Quadratmetereinteilung an, nur die grobe Richtung sollte stimmen.
Wie bekomme ich einen Kleingarten?
Zuerst einmal muss man sich bewerben.
Dazu das Bewerbungsformular ausfüllen und absenden.
Sie erhalten dann in kürzester Zeit eine Antwort von uns, ob ein Garten zur Verfügung steht.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar .
Zahlen – Daten – Fakten für den Neupächter
1. Jahresbeitrag besteht aus Mitgliedsbeiträge, Versicherungen, Wasser und Pacht.
2. Pflichtstunden sind ca.10 Std. pro Jahr und Garten die zu leisten sind.
3. Bevor der Garten neu verpachtet wird, wird eine Wertermittlung erstellt,wie viel der Garten wert ist. Die Höhe richtet sich nach den Zustand/Alter der Laube, sowie vorhandene Pflanzen.
4. Es entscheidet immer der Vorstand, an wem der Garten neu verpachtet wird.